Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vogelberingungsverordnung

VogelBerVO

§ 7 Fang und Beringung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/7#abs-1 (1) Der Vogelfang zum Zweck der Beringung darf nur mit solchen Verfahren und Methoden erfolgen, die die Vögel nicht verletzen oder auf Dauer beeinträchtigen. Die Beringer und die Beringungshelfer sind verpflichtet, die zum Fang aufgestellten Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen so zu kontrollieren, daß eine Beeinträchtigung der gefangenen Tiere vermieden wird. Der Einsatz betäubender Mittel zum Fang und der Einsatz von Lockvögeln sind verboten. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BArtSchV kann im Einzelfall der Einsatz von Lockmitteln zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/7#abs-2 (2) Zur Beringung dürfen nur von der Beringungszentrale ausgegebene Ringe und von ihr für spezielle Programme genehmigte, zusätzliche Kennzeichen verwendet werden. Kennzeichen und Ringe werden von der Beringungszentrale ausgegeben und bleiben deren Eigentum. Nach Beendigung der Beringungstätigkeit, Ablauf oder Entzug der Erlaubnis oder nach Aufforderung sind sie unverzüglich an die Beringungszentrale zurückzugeben. Die Weitergabe von Ringen und Kennzeichen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Beringungszentrale gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/7#abs-3 (3) Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle und nur in der genehmigten Art und Weise zu kennzeichnen und danach unverzüglich freizulassen. Untersuchungen, die über die Erfassung morphologischer und biometrischer Daten oder Ektoparasiten hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/7#abs-4 (4) Ringfunde oder andere der Markierung dienende Kennzeichen sind entweder an die auf dem Ring verzeichnete Einrichtung oder an die Beringungszentrale zu melden und einzusenden.

§ 6 § 8