Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 26 Tiergehege (zu § 43 Abs. 4 und 5 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/26#abs-1 (1) Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/26#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sowie des Absatzes 1 nicht gelten für Gehege,
1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3. in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 SächsNatSchG →
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- BVerwG, 12.04.2005 – 9 VR 41.04Zitiert von 34
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