Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vogelberingungsverordnung
VogelBerVO§ 2 Beringungszentrale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/2#abs-1 (1) Die Beringungszentrale Hiddensee hat ihren Sitz beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Stralsund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/2#abs-2 (2) Der Beringungszentrale obliegen neben der Bearbeitung und Speicherung des Datenmaterials sowie dessen Auswertung in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, anderen einschlägigen Fachinstituten und Verbänden insbesondere folgende Aufgaben:
1. Feststellung der fachlichen Eignung von Personen, die sich als Beringer bewerben. Durchführung eines dreitägigen Einweisungskurses für diese Personen und Erteilung des Zeugnisses;
2. Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen;
3. Antragstellung für die Zulassung von Beringern und für die Verlängerung der Beringungserlaubnis;
4. Ausübung des Vorschlagsrechts für den Obmann nach § 4 Abs. 1;
5. Ausgabe und Entgegennahme der Ringe und Erteilung von Gestattungen für deren Weitergabe an Dritte;
6. Genehmigung zusätzlicher Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 und Erteilung von Gestattungen für deren Weitergabe an Dritte;
7. Nachweisführung und Terminkontrolle nach § 3 Abs. 2 Nr. 6;
8. Festlegung von Vogelarten, die von der Markierung ausgenommen werden;
9. Entgegennahme von Fundmeldungen;
10. Kontrolle und Überwachung von Veröffentlichungen über Ring- und Kennzeichnungsfunde;
11. Mitteilung der aufgestellten und genehmigten Beringungsprogramme an die unteren Naturschutzbehörden und an die in § 40 Abs. 2 SächsNatSchG genannten Fachbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/2#abs-3 (3) Die Daten von Beringungsergebnissen sind von ihrer Veröffentlichung durch die Beringungszentrale zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/2#abs-4 (4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist berechtigt, biologische und ökologische Daten, die bei der Beringung einzelner, wissenschaftlich bedeutsamer Vogelarten anfallen, von der Beringungszentrale nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anzufordern.