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# § 11 VglWebV — Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitätsbewertungsstelle

- 1. die Höhe und Art aller monetären und nichtmonetären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, wobei die einzelnen Zahlungsdienstleister oder Dritten jeweils zu benennen sind, und

- 2. auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes unverzüglich zugänglich zu machen.

(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren und Werbeeinnahmen.

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Zitiervorschlag: § 11 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/11

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