Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung

VglWebV

§ 10 Meldeverfahren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/10#abs-1 (1) Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichswebsite es dem Nutzer und dem Zahlungskontenanbieter ermöglichen, dem Betreiber unrichtige Informationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen direkt zu melden. Hierzu muss er eine angemessene Kontaktmöglichkeit anbieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/10#abs-2 (2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss unrichtige Informationen, die ihm der Nutzer über die angebotene Kontaktmöglichkeit direkt meldet, unverzüglich berichtigen.

§ 9 § 11