Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

1.
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) erfasst werden, und
2.
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

§ 72 § 73