§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 73 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.