§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
Stand: 20.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-2 (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
1.
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
2.
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-3 (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 73 VgV →
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- Vergabekammer Südbayern, 24.10.2022 – 3194_Z3-3_01-22-8
- Vergabekammer Südbayern, 03.01.2022 – 3194.Z3-3_01-21-46
- OLG Rostock, 21.07.2017 – 17 Verg 2/17Zitiert von 2
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