Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze

Stand: 20.11.2020

VergaberechtBund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-2 (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

1.
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
2.
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/73#abs-3 (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

§ 72 § 74