Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung

VersorgLErstV

§ 4 Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.

§ 3 § 5