Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung

VersorgLErstV

§ 4 Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/4#abs-1 (1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/4#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.

§ 3 § 5