Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung
VersorgLErstV§ 5 Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/5#abs-1 (1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/5#abs-2 (2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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