Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung

VersorgLErstV

§ 5 Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/5#abs-1 (1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/5#abs-2 (2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

§ 4 § 6