Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung
VersorgLErstV§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/3#abs-1 (1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/3#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.