Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung
VersorgLErstV§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesversicherungsamt kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.