Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 11.05.2017 – 12 W 53/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 – I-3 Wx 55/11
- OLG Hamm, 07.02.2014 – 15 W 280/13
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 86/23 (Wx)
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 6554/09
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2014 – 20 W 291/13
- SG Dortmund, 24.05.2007 – S 26 R 278/06Zitiert von 2
- AG Hameln, 08.09.2005 – 31 F 357/04 S
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VerschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/3#abs-1 (1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/3#abs-2 (2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.