Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Düsseldorf, 06.03.2025 – 26 L 3896/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 – I-3 Wx 55/11
- OLG Celle, 01.09.2010 – 3 U 47/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/4#abs-1 (1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege oder einem kriegsähnlichen Unternehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/4#abs-2 (2) Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die in Absatz 1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/4#abs-3 (3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.