Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 6554/09
- SG Dortmund, 24.05.2007 – S 26 R 278/06Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 86/23 (Wx)
- OLG Hamm, 07.02.2014 – 15 W 280/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-1 (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-2 (2) Den Antrag können stellen:
a)
der Staatsanwalt;
b)
der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;
c)
der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-3 (3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-4 (4) (weggefallen)