Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-1 (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-2 (2) Den Antrag können stellen:

a)
der Staatsanwalt;
b)
der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;
c)
der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-3 (3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/16#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 15d § 17