Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 18
Stand: 10.06.2019
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 VerschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 86/23 (Wx)
- OLG Brandenburg, 26.07.2023 – 7 W 75/23
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 – I-3 Wx 55/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.