Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Brandenburg, 26.07.2023 – 7 W 75/23
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 – I-3 Wx 55/11
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Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.