Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.

§ 17 § 19