Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/1#abs-1 (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/1#abs-2 (2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

§ 2