Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 11.05.2017 – 12 W 53/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.07.2011 – I-3 Wx 55/11
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.12.2017 – I-3 Wx 221/17
- VG Düsseldorf, 06.03.2025 – 26 L 3896/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2023 – L 22 R 157/22
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 86/23 (Wx)
- LG Weiden, 21.11.2023 – 22 S 36/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.07.2023 – 7 W 75/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VerschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/1#abs-1 (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/1#abs-2 (2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.