Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2014 – 20 W 291/13
- OLG Oldenburg, 11.05.2017 – 12 W 53/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.12.1999 – 5 U 106/99Zitiert von 2
- OLG Hamm, 07.02.2014 – 15 W 280/13
- SG Reutlingen, 18.10.2018 – S 11 R 557/18
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 14.07.2004 – 1 U 11/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VerschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/9#abs-1 (1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/9#abs-2 (2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/9#abs-3 (3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/9#abs-4 (4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.