§ 17
Stand: 10.06.2019
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.01.2021 – 6 B 48/20Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines SchaustellerbetriebsZitiert von 19
- VG Düsseldorf, 12.04.2018 – 18 K 8102/17Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 20.06.2001 – 3 L 715/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.