§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-1 (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-2 (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-3 (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- KG, 09.10.2023 – 4 ORs 71/23, 4 ORs 71/23 - 161 Ss 100/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.1999 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I 1818)
BGBl. 1999 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.