Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-1 (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-2 (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-3 (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

§ 15 § 17