§ 16
Stand: 10.06.2019
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- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- KG, 09.10.2023 – 4 ORs 71/23, 4 ORs 71/23 - 161 Ss 100/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-1 (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-2 (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/16#abs-3 (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.