Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

VersStDV 2021

§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

Bund2 Fassungen

Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.

§ 12