Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 12 Nachentrichtung
Stand: 15.05.2021
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.