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Artikel 2 · BT-Drs. 19/21089 · S. 30
Zu Artikel 2 (Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert. Zu Nummer 2 § 1 – neu – Die Absätze 1 und 2 definieren, was unter einem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und unter einem Drittlandversicherer im Sinne der Absätze 2 und 3 des § 1 VersStG 1996 zu verstehen ist. Für die Unterscheidung ist der Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherers als zivilrechtlicher Vertragspartner des Versiche- rungsnehmers maßgebend. Drittlandversicherer können zwar zur Aufnahme von Versicherungstätigkeit in Mit- gliedstaaten zugelassen werden, aber auch wenn sie in diesem Fall eine Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu errichten und einen Bevollmächtigten zu bestellen haben, bleibt zivilrechtlicher Vertragspartner ein im Drittland ansässige Versicherer. In Absatz 3 werden beispielhaft die regelmäßig einschlägigen amtlichen Register für Fahrzeuge aufgezählt. Absatz 4 listet die gegenwärtig aktuellen amtlich anerkannten Register für Fahrzeuge auf. Absatz 5 definiert den Versicherungsnehmer im Sinne der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 VersStG 1996, die der Umsetzung von Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts zur Bestimmung der Risikobelegenheit dient. Der Richtliniengeber wollte für alle versicherten Risiken eine Lösung vorschlagen, die die Bestimmung des Staa- tes, in dem das Risiko belegen ist, dadurch ermöglicht, dass sie auf konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche Merkmale abstellt. Sowohl die Formulierungen in den Richtlinien (Artikel 13 Nummer 13 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 – Solvabilität II bzw. des Artikels 2 Buchstabe d, 4. Tiret der Richtlinie 88/357 EWG des Rates vom 22. Juni 1988)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.684 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21089, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.093–88.777 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e7e2176c1286d7dd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP