Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 12 Nachentrichtung
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2020 I S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 Gesetzgebungsmaterialien
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