Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

VersStDV 2021

§ 12 Nachentrichtung

Bund2 Fassungen

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.

§ 11 § 13