Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.