Gesetze / Versorgungsruhensgesetz

VersRuhG

§ 4

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

§ 3 § 5