Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 2
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-1 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.