Gesetze / Versorgungsruhensgesetz

VersRuhG

§ 2

Stand: 19.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-1 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

§ 1 § 3