Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 2
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-1 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. I S. 2759
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 57 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.