Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 5
Stand: 19.01.2023
Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. I S. 2759
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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