Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 305 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 442 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 245 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 197 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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