Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 57 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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