Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:
Der Stichtag des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von Abschlüssen aufzunehmen. Ein Konzernabschluss kann auch im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht worden ist. Der Verweis muss angeben, wo der Konzernabschluss veröffentlicht ist. In diesem Fall muss der bei der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein gedrucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Zwischenübersicht, die nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufsprospekt erläutert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen.
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.