§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Stand: 10.06.2019
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.04.2008 – 5 C 20.07Zitiert von 4
- AG Tübingen, 14.12.2022 – 9 C 201/21Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur: Vergütungsanspruch für eine Zerlegungsvermessung und Gebührenberechnung nach dem Bodenrichtwert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 – 5 S 852/16Zitiert von 3
- BVerwG, 14.08.2018 – 8 B 26/18Enteignetes Unternehmen; Berechtigung; Entschädigung; Reprivatisierung
- VG Gera, 12.07.2022 – 5 K 1834/19 Ge
- VG Meiningen, 14.03.2012 – 5 K 376/10 Me
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.10.2011 – 29 K 9.11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.