Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

←§ 11c →§ 13