Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Bund2 Fassungen

Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht finden

←§ 5a →§ 5c