Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um das Angebot von Vermögensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2020 – 1 U 19/20
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2020 – 1 U 83/19Amtshaftung der BaFin: Ausschluss von Schadensersatzansprüchen einzelner Anleger wegen unterlassenen Einschreitens oder fehlerhafter Prospektbilligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- OLG Celle, 11.05.2023 – 11 U 119/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.