Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 12 Werbung für Vermögensanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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