Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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