Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 23 Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/23#abs-1 (1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die
1.
monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,
*2.
vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,
3.
jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/23#abs-2 (2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.