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# § 3 VerkStatG — Schifffahrtsstatistik

Verkehrsstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

- 2. für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

- 3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

  - a) Ein- und Ausladehafen,

  - b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

  - c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

  - d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

- 4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

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Zitiervorschlag: § 3 VerkStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/3

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