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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 218
BGBl. 2023 I Nr. 218 · 8.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 2023 Nr. 218
Gesetz
zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und
des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung,
Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Vom 16. August 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;“.
2. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher
Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU)
2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,“.
b) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
„I) Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „befördert haben,“ die Wörter „sowie allen Unternehmen
mit gewerblichem Schienennahverkehr“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr
gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben.“
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß
§ 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1
und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden“ durch die Wörter „Erhebung nach
§ 1 Nummer 10 wird“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des
öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom
26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften
für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom
22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr“ gestrichen.
b) In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie“ gestrichen.
c) In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr“
durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.
d) In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr“ durch das Wort „Gelegenheitsverkehr“ ersetzt.
5. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
6. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 5“ ersetzt.
7. § 25 Nummer 10 wird aufgehoben.
8. § 26 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
§ 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung
krisenhafter Situationen erforderlich sind.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und
Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 4 Nummer 2 wird Artikel 316o wie folgt gefasst:
„Artikel 316o
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt
(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63
oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des
Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.“
2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar
2024 in Kraft.“

Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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