Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 25 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:
1.
Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,
2.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,
3.
Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,
4.
Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,
5.
Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
6.
Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,
7.
Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
8.
Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
9.
amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.
10.
Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.
Änderungsverlauf
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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