Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz

VerkStatG

§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.

§ 9 § 11