Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz

VerkStatG

§ 11 Erhebungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/11#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/11#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.

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