Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 11 Erhebungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/11#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/11#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.
Änderungsverlauf
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.