Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 9 Leistungspflichtige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/9#abs-1 (1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/9#abs-2 (2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.