Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 9 Leistungspflichtige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/9#abs-1 (1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/9#abs-2 (2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.