Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 1 Gegenstand von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/1#abs-1 (1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/1#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke können durch Rechtsverordnung Vorschriften auch erlassen werden über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/1#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Änderungsverlauf
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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25.03.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I 726)
BGBl. 1997 I S. 726
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 93 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.