Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 726
BGBl. 1997 I S. 726 · 37.561 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
. - -·---- - - - - -
zur Neuordnung des Zivilschutzes
(Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)
Vom 25. März 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zivilschutzgesetz
Artikel 2 Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für
den Selbstschutz
Artikel 3 Anderung der Bundesbesoldungsordnung B
Artikel 4 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Post- und Telekommunikationssicher-
stellungsgesetzes
Artikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Zivilschutzgesetz
(ZSG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitäri-
sche Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und
Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile
Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie
das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildem. Behördliche
Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
1. der Selbstschutz,
2. die Warnung der Bevölkerung,
3. der Schutzbau,
4. die Aufenthaltsregelung,
5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
6. Maßnahmen zum Schutz 'aer Gesundheit,
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
§2
Auftragsverwaltung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern
einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
obliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes. Wenn nichts
anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der
Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den
Katastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere Gemein-
den, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindever-
bände alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes
gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zustän-
dig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Soweit dieses Gesetz im Auftrage des Bundes aus-
geführt wird, können die zuständigen Bundesministerien
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften erlassen.
§3
Völkerrechtliche Stellung
(1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den
Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Vorausset-
zungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom
12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten (BGBI. 1954 II S. 781) und des Artikels 61
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll 1) (BGBI. 1990 II S. 1550)
zu entsprechen.
(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als an-
erkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie
die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres
Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben
unberührt.
§4
Bundesamt für Zivilschutz
(1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivilschutz als
Bundesoberbehörde; es untersteht dem Bundesministe-
rium des Innern.
(2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungs-
aufgaben des Bundes, die ihm durch Gesetz übertragen
werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesmini-
sterium des Innern oder mit dessen Zustimmung von der
fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt
wird. Dem Bundesamt obliegen insbesondere
1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten
Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidi-
gungsplanung,
2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Vertei-
digung befaßten Personals sowie die Ausbildung
von Führungskräften und Ausbildern des Katastro-
phenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzauf-
gaben,
b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivil-
schutzes, einschließlich des Selbstschutzes,

c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeinde-
verbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5
Abs. 1 dieses Gesetzes,
3. die Mitwirkung bei d~r Warnung der Bevölkerung,
4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz,
insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglich-
keiten,
5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche
Forschung im Benehmen mit den Ländern, die Aus-
wertung von Forschungsergebnissen sowie die
Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,
6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für
den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln sowie
die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qua-
litätssicherung dieser Gegenstände.
(3) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des
Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zuste-
henden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Zivil-
schutz übertragen.
Zweiter Abschnitt
Selbstschutz
§5
Selbstschutz
(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes
der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der
Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren,
die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölke-
rung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbst-
schutzes können die Gemeinden sich der nach § 20 mit-
wirkenden Organisationen bedienen.
(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden
werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung
auf der Kreisstufe unterstützt.
(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden all-
gemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Ver-
halten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anord-
nungen bedürfen keiner besonderen Form.
Dritter Abschnitt
Warnung der Bevölkerung
§6
Warnung der Bevölkerung
(1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der
Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen.
(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen
Behörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes
auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung
in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den
Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke
des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das
Instrumentarium.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
führung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung
der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere
den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern
sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anord-
nung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
Vierter Abschnitt
Schutzbau
§7
Öffentliche Schutzräume
(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des
Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die
als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen An-
lagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölke-
rung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unter-
halten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen Nutzung
der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der
öffentliche Schutzraum mit anderen Anlagen eine betrieb-
liche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die
Verwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und sei-
ner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm
von der Gemeinde zu erstatten.
(2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen
ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die
die Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchti-
gen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt
die Zustimmung das Bundesministerium des Innern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebtet, die vom Bundesministerium des Innern afs öffent-
liche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die
Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesund-
heitlichen Versorgung der Bevöfkerung im Verteidigungs-
fall errichteten Schutzbauwerke.
§8
Hausschutzräume
(1) Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes
oder steuerlich begünstigt gebaut wurden, sind vom
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer
Bestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Ver-
änderungen, die die Benutzung des Schutzraumes beein-
trächtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen
werden.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat bei
Gefahr den Personen. für die der Schutzraum bestimmt
ist, die Mitbenutzung zu gestatten.
§9
Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger An-
lagen und Einrichtungen können die obersten Bundes-
behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen
für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

Fünfter Abschnitt
Aufenthaltsregelung
§10
Aufenthaltsregelung
(1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der
Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke
der Verteidigung können die obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen nach Maßgabe des Mikels 80a des
Grundgesetzes anordnen, daß
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen
oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden
darf,
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vor-
übergehend evakuiert wird.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung
sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten
Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnah-
men zu treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten
die erforderliche Unterstützung.
Sechster Abschnitt
Katastrophenschutz im Zivilschutz
§ 11
Einbeziehung des Katastrophenschutzes
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mit-
wirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch· die
Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den beson-
deren Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall
drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend
ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium
des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Beneh-
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall
den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Auf-
gaben nach Absatz 1.
§12
Ausstattung
(1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophen-
schutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-
Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.
(2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Ver-
fügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die
für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf.
Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten
und Einrichtungen weitergeben.
§13
Ausbildung
Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in
den in § 12 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen vorge-
sehen sind, erhalten ~i ihrer Ausbildung eine ergänzende
Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach§ 11.
§14
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde
leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem
Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Auf-
gaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägem der Ein-
heiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von
Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung
sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden
Ausstattung erteilen. Bel Einsätzen und angeordneten
Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die
Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Techni-
sches Hilfswerk, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 118) in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und
ermächtigt ist, technische Hilfe Im Zivilschutz zu leisten.
Siebter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§15
Planung der gesundheitlichen Versorgung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben
ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versor-
gung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie
ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungs-
möglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen sowie den
voraussichtlichen personellen und materiellen Bedarf und
melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen
Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitäts-
wesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zu-
sammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden
nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren
Mitwirkung bei der Planung sicherzustellen.
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen
und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Trä-
ger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung
und ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfser-
mittlung mit und unterstützen die Behörden.
(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die
Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen Ver-
sorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das
Betreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden. Die
hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit
verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes
oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben
erforderlich ist.
(4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß
1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarm-
pläne für die gesundheitliche Versorgung,
2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämp-
fung
aufstellen und fortschreiben.

§16
Erweiterung der Einsatzbereitschaft
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können
die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,
daß
1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre
Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidi-
gungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbe-
reitschaft herzustellen haben,
2. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-
den die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt
werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste
in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter
ärztlicher Leitung die Belegung von stationären Ein-
richtungen zu regeln haben,
3. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung
der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrich-
tungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bun-
desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach
§ 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein
Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim
zuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als
Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des
Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren
nicht in ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung
regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die
meldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflich-
tung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den
Schutz von personenbezogenen Informationen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlas-
sen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräf-
ten nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden
kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat
es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnun-
gen nach Absatz 1.
§17
Sanitätsmaterialbevorratung
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen,
daß nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben,
Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhaus-
apotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Bedarf
im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13
bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§18
Erste-Hilfe-Ausbildung und
Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch
die nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisa-
tionen
1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2. zu Pflegehilfskräften.
Achter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
§19
Kulturgutschutz
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich
nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(BGBI. 1967 II S. 1233). geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. August 1971 (BGBI. II S. 1025).
Neunter Abschnitt
Organisationen, Helferinnen und Helfer
§20
Mitwirkung der Organisationen
(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organi-
sationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz richtet sich nach den landesrecht1ichen Vorschrif-
ten für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeig-
net sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die
Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche
Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-
Hilfsdienst.
(2) Die mitwirk.enden öffentlichen und privaten Organi-
sationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und
Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung
und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die
Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen
sicher.
(3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten
nach Maßgabe des § 23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen
zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke
nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastro-
phenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und
Trägem öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem
Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und
Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehen-
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
zur Mitwirkung verpflichtet.
§21
Rechtsverhältnisse
der Helferinnen und Helfer
(1) Rechte und Pflichten der im :Z-IVilschutz mitwirkenden
Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrecht-
lichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit
durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des
Bundes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Kata-
strophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freige-
stelJte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastro-
phenschutz verpflichtet.

§22
Persönliche Hilfeleistung
(1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde
kann Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Be-
kämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im
Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vor-
handenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur
Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Ein-
verständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung
Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfeleistung die
Rechtsstellung einer Helferin oder eines Helfers. Bei der
Verpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrie-
ben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer
den nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zuge-
wiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen,
wenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die
Fachaufgaben ungeeignet sind oder andere berechtigte
Gründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen.
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn
Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.
Zehnter Abschnitt
Kosten des Zivilschutzes
§23
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemein-
den und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundes-
behörden entstehen; personelle und sächliche Verwal-
tungskosten werden nicht übernommen.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu lei-
sten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an
den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnah-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-
haltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre
Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-
den übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben
und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über
die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-
und Gemeindebehörden angewandt werden.
(3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeug- und hel-
ferbezogenen Kosten nach den §§ 12 und 13 insbeson-
dere für
1. Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge,
2. Wartung der ergänzenden Ausstattung,
3. Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung
der Helferinnen und Helfer,
4. Ausbildung der Helferinnen und Helfer
weist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von
angemessenen Pauschsätzen zu. Im Verhältnis zwischen
der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde und
den privaten Organisationen richten sich der Nachweis
der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmun-
gen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlasse-
nen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nach-
weisverfahren bei Zuwendungen.
(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von
ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivil-
schutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen,
sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei
denn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivil-
schutzbezogenen Ausbildungszwecken.
(5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfal-
len, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.
Elfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§24
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4
Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwider-
handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung
oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die
Anordnung erlassen hat,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Kata-
strophenschutz zuständige Behörde.
Zwölfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§25
Einschränkungen von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.

§26
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Ver-
waltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behör-
den abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu
regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen
die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
§27
Auflösung von Einrichtungen
Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten,
die den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen
entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden.
§ 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Artikel2
Gesetz über die Auflösung
des Bundesverbandes für den Selbstschutz
§1
Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wir-
kung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.
§2
Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbst-
schutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlich-
keiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in
seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses
Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der
Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versor-
gungsempfänger auf.
Artikel 3
Änderung der Bundesbesoldungsordnung B
Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbe-
zeichnung "Direktor der Grenzschutzdirektion" die
Amtsbezeichnung "Direktor im Bundesamt für Zivil-
schutz - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfall-
planung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des
Präsidenten -" eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbe-
zeichnung "Direktor beim Bundesnachrichtendienst"
die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk" eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundesverban-
des für den Selbstschutz - als Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied -" gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
baudirektion" die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Zivilschutz" mit dem Fußnoten-
hinweis „ 6)" eingefügt,
c) folgende neue Fußnote 6 angefügt:
"") Der am 1. Januar 1996 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6."
4. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident der Akademie für zivile Verteidigung"
gestrichen.
5. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" ge-
strichen.
Artikel 4
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1S. 1082),
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt
geändert:
1. § 10a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10a
Besondere Leistungspflichten
der Eisenbahnen des Bundes und
der Deutschen Flugsicherung und besondere
Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen
(1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium
für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,
die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes
dienen. Dazu gehören insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erfor-
derlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen
oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der
Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch
während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläß-
lich ist,
2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und
des ABC-Schutzes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr legt für den
Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnah-
men nach Absatz 1 Satz 2 fest."
2. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "§ 12 des
Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung" durch die Wörter "dem Zivilschutz-
gesetz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
§ 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2378)
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetzes über den
Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist," durch das Wort
"Zivilschutzgesetzes" ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
.,Dazu gehören insbesondere:
1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz
von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz
solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen,
die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Auf-
rechterhaltung des Betriebes auch während unmit-
telbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,
2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophen-
schutz."
Artikel&
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-
soldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der
Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,
wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt
als Entlassung auf eigenen Antrag.•
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „und 3" und die Wörter
,,oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-
korps" gestrichen.
b) In Satz 5 ist die Angabe ,,Absatz 1 Satz 4" durch die
Angabe nAbsatz 1 Satz 3" zu ersetzen.
(2) Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem
Wort "Berufssoldat" das Komma durch das Wort
„oder" ersetzt und die Wörter „oder als berufsmäßiger
Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-
korps" gestrichen.
2. In § 13 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
.,Berufssoldat" das Komma durch das Wort „oder"
ersetzt und die Wörter „oder berufsmäßiger Angehöri-
ger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps"
gestrichen.
(3) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. No-
vember 1996 (BGBI. 1S. 1626), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Nr. 4a wird gestrichen.
2. In§ 52 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Dienstver-
hältnis im Zivilschutzkorps" gestrichen.
(4) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
1972 (BGBI. 1 S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962) geändert
worden ist, werden das Komma nach dem Wort „Beam-
ter" durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder
als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit
des Zivilschutzkorps" gestrichen.
(5) In § 1 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBI. 1S. 406), das durch Artikel 51 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert worden ist,
werden die Wörter "sowie berufsmaBige Angehörige und
Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen.
(6) § 6 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli
1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "zivilen Ersatzdienst"
durch das Wort .,2ivildienst" ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die
§§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe-
rührt."
(7) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1756; 19961
S. 103) wird wie folgt geändert:
1. In § 13a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „oder
das nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung
des Katastrophenschutzes zuständige Bundesmini-
sterium" gestrichen und die Wörter „der nach § 9 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
zes zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das
nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicher-
stellungsgesetzes zuständige Bundesministerium"
ersetzt.
2. In§ 33 Abs. 4 Satz 2 werden im Klammerzitat das
Semikolon und die Wörter "§ 8 des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes" gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
1. das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1
S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
2. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1726), mit Ausnahme des § 11, der zusam-
men mit der Verordnung über den Aufbau des Bundes-
verbandes für den Selbstschutz vom 6. April 1971
(BGBI. 1 S. 341) und der Satzung des Bundesverban-

des für den Selbstschutz vom 28. März 1972 (GMBI.
S. 307) in der Fassung vom 21. Januar 1993 (GMBI.
S. 192) mit Auflösung des Bundesverbandes für den
Selbstschutz zum 1. Januar 1997 außer Kraft tritt,
sowie mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 bis 4, wobei
bestimmt wird, daß diese bundesgesetzliche Regelung
durch Landesrecht ersetzt werdsn kann; diese bun-
desgesetzliche Regelung tritt jeweils mit Inkrafttreten
einer landesgesetzlichen Regelung für deren Geltungs-
bereich außer Kraft,
3. das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (BGBI. 1
S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 19 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
mit Ausnahme der§§ 7 und 12 Abs. 3,
4. die Verordnung über den Anschluß von Behörden und
Betrieben an den Luftschutzwamdienst vom 20. Juli
1961 (BGBI. 1 S. 1037), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des
Kanther
Der Bundesminister für
Wissmann
Innern
Verkehr
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 726. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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