Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 9 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
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