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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3113
BGBl. 2013 I S. 3113 · 6.754 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Verkehrsleistungsgesetz vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 304 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koor-
dinierende Behörde, zuständige Behörde,
Leistungsempfänger“.
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisen-
bahnen des Bundes“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anwendung
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen
nur angefordert werden, wenn
1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung entschieden hat,
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
die Bundesregierung durch Beschluss festge-
stellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen,
hat
1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 1 oder
2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Ab-
satz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag
die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Fest-
stellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die
Bundesflagge führen,“.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“
gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anforderungsberechtigte
Behörde, koordinierende Behörde,
zuständige Behörde, Leistungsempfänger“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Bundesbehörden können zur
Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständig-
keitsbereich für sich selbst oder für einen ande-
ren Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1
genannten Leistungen anfordern (anforderungs-
berechtigte Behörde):
1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Ka-
tastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen
und bei Katastrophenhilfeersuchen der Län-
der im Rahmen der Amtshilfe,
2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
werk,
3. Bundespolizeipräsidium,
4. Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließ-
lich der verbündeten Streitkräfte,
5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung,
6. Robert Koch-Institut,
7. Paul-Ehrlich-Institut,
8. Deutsche Bundesbank,
9. Bundesamt für Strahlenschutz,
10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle.
Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre
Anforderung an die koordinierende Behörde.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Koordinierende Behörde ist das Bun-
desamt für Güterverkehr. Die koordinierende Be-
hörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Ver-
kehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt
die Anforderung an die zuständige Behörde nach
Absatz 2.“
d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zustän-
dige Behörden“ die Wörter „für den Erlass eines

Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der
Anforderung durch die koordinierende Behörde“
eingefügt.
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbe-
scheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt
diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde
nach Absatz 2 durch die zuständige diplomati-
sche oder konsularische Vertretung der Bundes-
republik Deutschland.“
f) In Absatz 4 werden die Wörter „grundsätzlich
der Bedarfsträger“ durch die Wörter „die anfor-
derungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, so-
weit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes
bestimmt ist“ ersetzt.
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Besondere
Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren
Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer
Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wieder-
herstellung und zum grundlegenden Betrieb der
Schieneninfrastruktur erforderlich sind.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen
nach diesem Gesetz sind“ die Wörter „von dem
Leistungsempfänger“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bedarfsträger“ durch
das Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Bund“ durch das
Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.
9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt.“
10. In § 15 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Verkehrsleistungs-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3113. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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