Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz

VerkLG

§ 10 Härteausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/10#abs-1 (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/10#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

§ 9 § 11