Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/13028 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderungen zu den Buchstaben a und b dienen der An- passung der Inhaltsübersicht an die neuen Regelungen des Gesetzes. Zu Nummer 2 (§ 2 – Anwendung) Der Beschluss der Bundesregierung wird im Anwendungs- fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1, das heißt im Rahmen der Amtshilfe des Bundes – z. B. auf Ersuchen eines Landes – bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags, durch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung ersetzt. Die Änderung ist begründet durch die Notwendigkeit, in diesen Fällen schnellst möglich handeln zu können. Im Ereignisfall kann die Herbeiführung eines Beschlusses durch die Bundes- regierung als Gremium zu Zeitverzögerungen in der Krisen- bewältigung führen. Durch die Änderung steigert sich die Effektivität des Krisenmanagements des Bundesministe- riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und damit der Bundesregierung insgesamt. Die übrigen Anwendungsfälle des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind – voraussichtlich – nicht von einer solchen Eilbe- dürftigkeit geprägt, so dass die politische Entscheidung in den Fällen der Nummern 2 bis 4 durch die Bundesregierung herbeigeführt werden kann. Gerade die Unterstützung eines Einsatzes von Streitkräften aufgrund des Verkehrsleistungs- gesetzes ist weiterhin von der politischen Entscheidung in Form eines Beschlusses der Bundesregierung als Beschluss- organ abhängig. In diesen Fällen wird ausdrücklich von einer Änderung abgesehen. Die Formulierungen des Absatzes 2 sind entsprechend an- gepasst worden. Darüber hinaus sind die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der Beschluss der Bundesregierung im Bundesanzeiger bekannt zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.401 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13028, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.567–31.968 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 908d49ab121b7a11….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP