Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
Stand: 10.06.2019
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 511 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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