Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):
Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/7?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
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